RHEIN-NECKAR-KREIS: Saatkrähen sorgen für Schäden – Ausnahmegenehmigung für Abschuss erteilt

RHEIN-NECKAR-KREIS: Saatkrähen sorgen für Schäden – Ausnahmegenehmigung für Abschuss erteilt

 

In mehreren Kommunen dürfen Saatkrähen künftig unter strengen Auflagen vergrämt werden. Die Regelung gilt ab Mitte April und soll landwirtschaftliche Schäden begrenzen.

In verschiedenen Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises haben Saatkrähen in den vergangenen Jahren wiederholt erhebliche Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen verursacht. Besonders betroffen sind nach Angaben der Behörden Orte wie Altlußheim, Neulußheim, Hockenheim, Ketsch, Wiesloch, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Ladenburg, Hirschberg und Weinheim.

Die Vögel traten dort häufig in großen Schwärmen auf und fraßen frisch ausgebrachte Saat oder junge Keimlinge. Zudem richteten sie Schäden an Erdbeeren, Rhabarber sowie an verschiedenen Gemüse- und Salatkulturen an.

Allgemeinverfügung ersetzt Einzelanträge

Bisher mussten betroffene landwirtschaftliche Betriebe für jede Fläche einzeln eine Genehmigung zum sogenannten Vergrämungsabschuss bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragen. Mit einer neuen Allgemeinverfügung entfällt dieser Einzelnachweis für die genannten Kommunen.

Die Regelung tritt am 15. April 2026 in Kraft und erlaubt es jagdausübungsberechtigten Personen oder Inhabern einer entsprechenden Jagderlaubnis, Saatkrähen abzuschießen, wenn dadurch ernsthafte landwirtschaftliche Schäden abgewendet werden sollen.

Strenge Voraussetzungen für Eingriffe

Da Saatkrähen in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz sowie die EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt sind, bleibt der Abschuss an klare Bedingungen geknüpft. So ist ein Eingriff nur zulässig, wenn sich mindestens 20 Tiere auf einer Fläche befinden.

Zudem darf lediglich ein Abschuss erfolgen, bis der Schwarm die Fläche wieder aufsucht. Jede getötete Saatkrähe muss noch am selben Tag der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Neckar-Kreises gemeldet werden.

Gültigkeit bis Ende September

Die Allgemeinverfügung ist bis zum 30. September 2026 befristet. Ziel der Maßnahme ist es, die wirtschaftlichen Schäden für landwirtschaftliche Betriebe zu reduzieren, ohne den Schutzstatus der Tiere grundsätzlich aufzuheben.

Weitere Details zu den Regelungen sind auf der Internetseite des Rhein-Neckar-Kreises unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung abrufbar.

Landwirte sollten sich vor Maßnahmen genau über die geltenden Voraussetzungen informieren. Nur unter Einhaltung der Vorgaben ist ein Eingriff rechtlich zulässig.