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Teurer Irrtum: Verbraucherportal warnt vor lückenhaften Drohnenversicherungen

Teurer Irrtum: Verbraucherportal warnt vor lückenhaften Drohnenversicherungen

Teurer Irrtum: Verbraucherportal warnt vor lückenhaften Drohnenversicherungen

  • Worauf es bei der Drohnenversicherung wirklich ankommt
  • Bußgelder oder teure Haftungsfälle: Warum Privathaftpflicht oft nicht genügt

Leipzig, 17. Juni 2025. Während immer mehr Menschen Drohnen privat nutzen, bleibt ein zentrales Thema oft unterbelichtet: der Versicherungsschutz. Denn entgegen weitverbreiteter Annahme greift die Privathaftpflicht bei Drohnenflügen in vielen Fällen nicht – und ersetzt weder Schäden noch schützt sie vor Bußgeldern. Das Fachportal Drohnen-Camp veröffentlicht daher eine neue Übersicht zur Drohnenversicherung und warnt vor typischen Irrtümern.

Haftung unabhängig vom eigenen Verhalten

„Viele Drohnenpiloten glauben, dass ihre Privathaftpflicht im Schadenfall ausreicht. Doch das ist ein gefährlicher Fehler“, warnt Francis Markert, zertifizierter Schulungsanbieter und Mitgründer von Drohnen-Camp.
„Beim Betrieb von Drohnen haftet man als Halter auch dann für Schäden, wenn man selbst gar nichts falsch gemacht hat – zum Beispiel, wenn die Drohne wegen eines technischen Defekts oder eines Vogelschlags abstürzt (§ 33 LuftVG).“

„Im Gegensatz dazu leistet eine private Haftpflicht in der Regel nur, wenn ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden kann. Für Drohnen reicht das also nicht. Im Zweifel sollte man eine spezielle Drohnen-Haftpflicht abschließen, die die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt. Die gesetzliche vorgeschrieben Mindestdeckung liegt bei 1 Mio. Euro“, führt Markert aus.

Versicherungspflicht gilt für alle Drohnen

Spätestens seit der Überarbeitung des deutschen Luftverkehrsgesetzes im Jahr 2012 ist die Versicherungslage klar geregelt:

  • Für alle Drohnen besteht eine Versicherungspflicht (§43 LuftVG) – auch bei rein privater Nutzung.
  • Eine Ausnahme gilt lediglich bei ausschließlicher Indoor-Nutzung.
  • Die Deckungssumme muss mindestens 750.000 Sonderziehungsrechte betragen (rund 1 Mio. Euro).
  • Die Haftung gilt unabhängig vom Verschulden und auch dann, wenn jemand anderes die Drohne fliegt (§33 LuftVG).
  • Zusätzlich muss eine Versicherungsbestätigung nach §106 LuftVZO mitgeführt werden – inklusive Seriennummer der Drohne, Deckungshöhe und Laufzeit.

Achtung Bußgeldfalle: Wer ohne die korrekte Versicherungsbestätigung fliegt, riskiert nach §106 LuftVZO empfindliche Geldstrafen. Kontrollen finden nicht nur bei Unfällen statt – auch reguläre Flüge im öffentlichen Raum können überprüft werden.

Verbraucherfreundliche Tarifauswahl und neue Infografik

Drohnen-Camp hat die wichtigsten Anbieter am Markt analysiert. Eine nach fachlichen Kriterien vorgenommene Vorauswahl bietet konkrete Empfehlungen auf der Themenseite des Portals. Ergänzend dazu stellt das Portal eine neue Infografik bereit, die die wichtigsten Vorgaben und Irrtümer rund um das Thema Drohnenversicherung leicht verständlich zusammenfasst. Die Grafik zeigt auf einen Blick, wann die Privathaftpflicht versagt.

Weiterführende Informationen:

Drohnenversicherung: Worauf es wirklich ankommt
https://drohnen-camp.de/drohnen-versicherung/  

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